Lebensmittel aus ökologischer Landwirtschaft werden Bio-Lebensmittel genannt. Die Begriffe „Bio“ und „Öko“ sind gesetzlich durch die EU-Öko-Verordnung geschützt. Dabei kennzeichnet das freiwillige deutsche Bio-Logo („Bio-Sechseck“) nur Produkte, die eine Öko-Kontrolle erfolgreich bestanden haben. Daneben gibt es das verpflichtende EU-Bio Logo („grünes Blatt“). Die am 1. Januar 2022 aktualisierte EU-Öko-Verordnung gilt als „Grundgesetz“ der ökologischen Lebensmittelwirtschaft; sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung bei Bio-Produkten schützen.
Noch strenger als die EU-Verordnungen sind die Regeln der nationalen Bio-Anbauverbände (siehe Bio-Landwirtschaft). Sie fordern beispielsweise die Umstellung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs, beschränken die Menge zugelassener Zusatzstoffe in der Lebensmittelherstellung noch stärker oder schreiben schärfere Regeln für die Tierhaltung vor. Im Bio-Fachhandel finden Kund*innen – anders als in normalen Lebensmittelläden – ausschließlich Bio-Produkte und -Lebensmittel.

Quellen:
https://www.oekolandbau.de/bio-siegel
https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/neues-biorecht/artikel/uebersicht-ueber-die-neue-oeko-basisverordnung-eu-2018-48-und-ergaenzende-rechtsakte/
https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/
https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/oekologischer-landbau/aenderungen-oekoverordnung.html